Präambel

„Damit das Mögliche entsteht,
muss immer wieder das Unmögliche versucht werden.“
(Hermann Hesse)

Der Phänomenbereich Übersetzen und Dolmetschen ist über zweitausend Jahre alt: Ohne die Vermittlung zwischen Sprachen und Kulturen wäre uns weder die Bibel noch fremdsprachliche Literatur zugänglich, wäre Politik, Wirtschaft und technischer Fortschritt undenkbar. Im Gegensatz zu so traditionellen wissenschaftlichen Disziplinen wie der Medizin oder der Rechtswissenschaft hat sich die wissenschaftliche Beschäftigung mit dem Übersetzen und Dolmetschen erst nach dem Zweiten Weltkrieg mit der Gründung der internationalen Organisationen einen bescheidenen Platz am äußeren Rahmen der Universität erfochten.

Heute ist auch dieser bescheidene Platz umstritten und bedroht. Die Gründe dafür sind vielfältiger, vornehmlich aber politischer Natur; durch die Vorenthaltung des Promotions- und Habilitationsrechts bis in die Achtzigerjahre war es der jungen Wissenschaft vom Übersetzen und Dolmetschen bislang kaum möglich, ein starkes eigenständiges wissenschaftliches Profil zu entwickeln.

Ziel und Zweck dieser Stiftung ist es daher, den wissenschaftlichen Nachwuchs im Bereich Übersetzen und Dolmetschen durch die Vergabe von Stipendien, die Auszeichnung hervorragender wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet des Übersetzens und Dolmetscher und die Möglichkeit zu internationaler Zusammenarbeit zu fördern und so zu stärken, dass sie als wissenschaftliche Disziplin auch im universitären Rahmen den Platz einnimmt, der ihrer gesellschaftspolitischen und kulturellen Bedeutung entspricht. Dabei ist die Ausstattung der Stiftung mit privatem Vermögen zunächst limitiert. Ihre endgültige Dotation erfolgt durch Verfügung von Todes wegen.

Satzung

§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

Die Stiftung führt den Namen „Gerzymisch-Stiftung“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

Die Stiftung hat ihren Sitz in Saarbrücken.

§ 2
Zweck der Stiftung

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Stiftung ist die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses der Übersetzungs- und Dolmetscherwissenschaft. Es wird verwirklicht insbesondere durch Vergabe von Stipendien und Wissenschaftspreisen sowie durch die Durchführung von Fachvorträgen und durch die Organisation von Wissenschaftsveranstaltungen. Die Stiftung ist selbstlos tätig: Sie verfolgt in erster Linie gemeinnützige Zwecke.

Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden; es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 3
Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Dem Vorstand steht darüber hinaus ein Anspruch auf ein dem Arbeitsaufwand für die Verwaltung der Stiftung angemessenes Entgelt zu, das vom Kuratorium festgesetzt wird.

§ 4
Stiftungsvermögen, Erträge

Die Stiftung wird zunächst mit einem Barkapital von 100.000,00 DM (in Worten: einhunderttausend Deutsche Mark) ausgestattet. Zustiftungen sind möglich.

Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Vermögen einschließlich eventueller Zustiftungen ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist zu Lebzeiten der Stifterin nur mit deren vorheriger Zustimmung und nach deren Ableben nur mit vorheriger Zustimmung des Kuratoriums zulässig.

Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks, zur Erhöhung oder Erhaltung des Stiftungsvermögens – soweit unter steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsgesichtspunkten zulässig – und zur Bestreitung der Kosten der Stiftung verwendet werden.

§ 5
Vorstand

Der Vorstand besteht aus Frau Prof. Dr. Heidrun Gerzymisch, geb. am 08.05.1944, wohnhaft in Postr. 11, 69115 Heidelberg

Nach dem Ableben von Frau Prof. Dr. Heidrun Gerzymisch besteht der Vorstand aus drei Personen. Seine Mitglieder werden von dem Kuratorium für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt.

Bei den nach Abs. 2 ernannten Mitgliedern des Vorstands soll es sich um Personen handeln, die über Erfahrung auf einem oder mehreren von dem Stiftungszweck erfassten Gebieten verfügen. Sie können vor Ablauf ihrer Amtszeit von dem Kuratorium aus wichtigem Grund abberufen werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger von dem Kuratorium gewählt.

Der Vorstand nach Abs. 2 wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Soweit der Vorstand nach Abs. 1 besteht, ist Frau Prof. Dr. Heidrun Gerzymisch Vorsitzende.

§ 6
Aufgaben des Vorstands

Gerichtlich und außergerichtlich wird die Stiftung von dem Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist nur gemeinschaftlich mit einem Vorstandsmitglied zur Vertretung der Stiftung berechtigt, sofern ihm nicht bei seiner Bestellung Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt worden ist. Prof. Dr. Heidrun Gerzymisch  ist zur alleinigen Vertretung der Stiftung berechtigt.

Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Verwaltung des Stiftungsvermögens;
  • Verwendung der Erträge des Stiftungsverrnögeus (insbesondere durch Vergabe von Stipendien);
  • Buchführung über Bestand und Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung;
  •  Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersieht und eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks an die Stiftungsbehörde und, sofern vorhanden, an das Kuratorium;
  • Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung der Organe an die Stiftungsbehörde.

Die Regelung des § 11 bleibt unberührt.

§ 7
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn Frau Prof. Dr. Heidrun Gerzymisch anwesend ist.

Der gem. § 5 Abs. 2 gewählte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand kann auch im Wege der schriftlichen Abstimmung Beschlüsse fassen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Diese Regelung gilt nicht für Beschlüsse gem. § 11.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich festzuhalten.

§ 8
Kuratorium

Das Stiftungskuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Ein Mitglied des Kuratoriums kann nicht zugleich Mitglied des Vorstands sein. Bei den Mitgliedern des Kuratoriums soll es sich um Personen handeln, die auf einem oder mehreren von den Stiftungszwecken erfassten Gebieten oder in wirtschaftlichen Angelegenheiten Erfahrungen erworben haben.

Die Kuratoriumsmitglieder werden durch den nach § 5 Abs. 1 bestehenden Vorstand ernannt, der nach freiem Ermessen entscheidet, wer Mitglied des Kuratoriums werden soll, wie lange das Amt der Kuratoriumsmitglieder dauert, welche Befugnisse dem Kuratorium zustehen sollen und wie dessen Verfahrensordnung auszugestalten ist.

Die Amtszeit der nach Abs. 2 ernannten Kuratoriumsmitglieder endet nach Ablauf des Ernennungszeitraumes, spätestens fünf Jahre nach Beendigung der Vorstandstätigkeit des Vorstandsmitglieds nach § 5 Abs. 1. Nach diesem Zeitpunkt wählen die vorhandenen Kuratoriumsmitglieder ihre Nachfolger auf eine Amtszeit von fünf Jahren im Wege der Kooptation mit einfacher Mehrheit selbst.

Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.

§ 9
Aufgaben des Kuratoriums

  • Nach Beendigung der Vorstandstätigkeit des Vorstandsmitglieds nach §5 Abs. 1 hat das Kuratorium folgende Aufgaben:
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Regelung der jeweiligen Vertretungsbefugnis;
  • Beratung des Vorstands;
  • Erlass von Richtlinien für die Vorgabe von Stiftungsmitteln;
  • Satzungsänderungen sowie Entscheidungen über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit anderen Stiftungen;
  • Zustimmung gem. § 4 Abs. 2

§ 10
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Kuratoriums

Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Für die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.

§ 11
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen werden entweder dem nach § 5 Abs. 1 bestellenden Vorstand oder nach Beendigung der Vorstandstätigkeit gem. § 5 Abs. 2 durch das Kuratorium beschlossen.

Sie bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen hinsichtlich der Frage der Gemeinnützigkeit außerdem der Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.

§ 12
Beendigung der Stiftung, Vemögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine von dem Kuratorium zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, welche es unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 2 Abs. 2 zu verwenden hat.

Von dem Kuratorium zu treffende Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen unter diesen steuerrechtlichen Gesichtspunkten erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts durchgeführt werden.